Es sei eine Mischung zwischen Budget, Sollvorhaben und bekannten Fixfaktoren. Variante II berücksichtige einen normalen Zuwachs, was normales Ziel jedes Unternehmens sei. Wenn der Zuwachs so eingetroffen wäre, wie in der Variante II umrissen, wäre X am Anschlag gewesen. Er wisse nicht, wie er diese Situation dann gemeistert hätte. Allenfalls hätte er seine unselbständige Arbeit eingeschränkt (AG ZP S. 3 und 4). Entgegen der Auffassung der Kläger sind diese Aussagen des Zeugen N nicht so zu verstehen, dass X erst beim für das Jahr 1992 prognostizierten Gewinn von Fr. 35'000.-- am Anschlag gewesen wäre.