Es erstaunt zwar, dass für das Jahr 1991 kaum Geschäftsunterlagen vorhanden sind, und die Erklärung des Treuhänders für deren Fehlen vermag nicht in allen Teilen zu überzeugen. Dennoch ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht auf die Angaben der Zeugen O und N abgestellt werden könnte. Gegen die Aufgabe des Geschäftsbetriebes per Januar 1991 spricht zudem, dass der Bewachungsdienst Z für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 einen Gewinn von Fr. 10'621.-- auswies (AG ed.Bel. 2), die Nachfrage nach Bewachungsdiensten bereits damals erheblich und auch nach Einschätzung von N vom Markt her eine Erweiterung des Unternehmens möglich war (AG bekl.Bel. 2, AG ZP S. 4).