Vielmehr bestätigte dieser, dass er 1991 vor dem Tod von X sicher in Q (Bewachungsdienst für ein Pub) gearbeitet habe. Es ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass N als Treuhänder des Verstorbenen umfassenden Einblick in seine Geschäftstätigkeit hatte und auf seine Beurteilung, wonach dieser über das Jahr 1990 hinaus Investitionen getätigt hat, die eine Geschäftsaufgabe anfangs 1991 gar nicht erlaubt hätten, abgestellt werden kann (AG Urteil S. 35). Es erstaunt zwar, dass für das Jahr 1991 kaum Geschäftsunterlagen vorhanden sind, und die Erklärung des Treuhänders für deren Fehlen vermag nicht in allen Teilen zu überzeugen.