X hätte sich eine Aufgabe der Tätigkeit per Januar 1991 auch finanziell nicht erlauben können. Er schliesse eine Geschäftsaufgabe explizit aus, da man die Leasingverträge habe weiterlaufen lassen. Ansonsten hätte man sie künden oder sonst eine Regelung treffen müssen (AG ZP S. 3). Die Vorinstanz ist zu Recht gestützt auf diese Zeugenaussagen davon ausgegangen, dass X seinen Bewachungsdienst bis zu seinem Tod weiter geführt hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das Zeugnis von O diesbezüglich weder unverbindlich noch unpräzis. Vielmehr bestätigte dieser, dass er 1991 vor dem Tod von X sicher in Q (Bewachungsdienst für ein Pub) gearbeitet habe.