Es ist unbestritten, dass X in der Zeit von 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 den Bewachungsdienst Z betrieb (AG ed.Bel. 2). Der Zeuge O gab an, im Jahre 1991 bis zum Unfall von X für diesen gearbeitet zu haben (AG ZP S. 4). Der Treuhänder N bestätigte, dass für das Jahr 1991 kaum Unterlagen vorhanden seien. Er nehme an, dass nach dem Tod die Belege an Anwälte etc. weiter gegeben worden seien. Er habe keine Erkenntnisse, dass X im Jahr 1991 nicht für den Bewachungsdienst gearbeitet habe. Zuvor seien einige Investitionen getätigt und Leasingverträge abgeschlossen worden. X hätte sich eine Aufgabe der Tätigkeit per Januar 1991 auch finanziell nicht erlauben können.