Urteil S. 32 ff. E. 9.3). 4.2.1. Die Kläger machen geltend, es sei angemessen auf die Gewinn-Hochrechnung gemäss Variante II abzustellen und von einem Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit von X von jährlich Fr. 20'000.-- auszugehen. Die Beklagte ihrerseits wendet in der Anschlussappellation ein, die Berücksichtigung eines Einkommens von X aus selbständiger Erwerbstätigkeit sei nicht gerechtfertigt. Für die Zeit ab 1. Januar 1991 bestünden keine Grundlagen mehr über eine Geschäftstätigkeit seiner Bewachungsfirma. 4.2.2. Es ist unbestritten, dass X in der Zeit von 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 den Bewachungsdienst Z betrieb (AG ed.