Laut N sei der Gewinn gemäss Variante II realistisch, X wäre dabei aber am Anschlag gewesen und hätte allenfalls seine unselbständige Erwerbstätigkeit reduzieren müssen. Da sowohl die Kläger wie die Beklagten in ihren Versorgerschadensberechnungen davon ausgingen, dass X auch in Zukunft zu 100 % als Unselbständigerwerbender tätig gewesen wäre, könne eine Expansion der Nebenerwerbstätigkeit nur insoweit berücksichtigt werden, als diese die 100 %ige Arbeitstätigkeit als Angestellter nicht tangiert hätte. Ausgehend von der Variante I sei von einem möglichen durchschnittlichen Nebeneinkommen von jährlich Fr. 12'000.-- auszugehen (AG Urteil S. 32 ff.