Herr M vom Treuhandbüro N habe zwei Varianten einer Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 13. Juni 1991 erstellt, bei der Variante I sei mit einem Halbjahresgewinn von Fr. 4'477.-- gerechnet worden, bei der Variante II mit Fr. 11'377.--. Laut N sei der Gewinn gemäss Variante II realistisch, X wäre dabei aber am Anschlag gewesen und hätte allenfalls seine unselbständige Erwerbstätigkeit reduzieren müssen.