Die Vorinstanz hat in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit von X gestützt auf das Beweisergebnis angenommen, dass X seinen Bewachungsdienst bis zu seinem Tod weitergeführt habe. Aus der Erfolgsrechnung für die Zeit vom 1. April 1989 bis 31. Dezember 1990 könne entnommen werden, dass er daraus ein zusätzliches jährliches Einkommen von rund Fr. 6'000.-- erzielt habe. Herr M vom Treuhandbüro N habe zwei Varianten einer Erfolgsrechnung vom 1. Januar bis 13. Juni 1991 erstellt, bei der Variante I sei mit einem Halbjahresgewinn von Fr. 4'477.-- gerechnet worden, bei der Variante II mit Fr. 11'377.--.