, die unangefochten geblieben sind). Es rechtfertigt sich, bei der Berechnung des Versorgerschadens auf ein Jahreseinkommen von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 70'000.-- abzustellen, nachdem die Kläger selbst den diesbezüglichen jährlichen Ausfall mit diesem Betrag beziffern (OG amtl.Bel. 14 S. 9 Ziff. 6.5). 4.2. Die Vorinstanz hat in Bezug auf die selbständige Erwerbstätigkeit von X gestützt auf das Beweisergebnis angenommen, dass X seinen Bewachungsdienst bis zu seinem Tod weitergeführt habe.