Zu diesem Einkommen sind grundsätzlich hinzuzuzählen die Kinderzulagen, die nach den Feststellungen der Vorinstanz Fr. 1'580.-- betragen (AG Urteil S. 29 lit. c), sowie die Arbeitgeberbeiträge für die erste und zweite Säule, soweit sie effektiv der späteren Vorsorge dienen und damit rentenbildende Funktion haben (vgl. zum Ganzen, insbesondere zur Berechnung des Versorgerschadens die Ausführungen der Vorinstanz in E. 9.1, AG Urteil S. 27 ff., die unangefochten geblieben sind).