Aufgrund der Aussagen der Zeugin B kann weiter davon ausgegangen werden, dass X in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführer ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'200.-- monatlich brutto bzw. Fr. 67'600.-- jährlich (inklusive 13. Monatslohn) erzielt hätte. Zu diesem Einkommen sind grundsätzlich hinzuzuzählen die Kinderzulagen, die nach den Feststellungen der Vorinstanz Fr. 1'580.-- betragen (AG Urteil S. 29 lit.