Aufgrund dieser Zeugenaussagen kann davon ausgegangen werden, dass X in absehbarer Zeit zum stellvertretenden Geschäftsführer aufgestiegen wäre. Dem stand nicht entgegen, dass er in seiner Freizeit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachging (siehe dazu E. 4.3), wäre ein solcher Aufstieg doch nicht mit einem grösseren zeitlichen Engagement verbunden gewesen (OG ZP S. 2). Aufgrund der Aussagen der Zeugin B kann weiter davon ausgegangen werden, dass X in der Funktion als stellvertretender Geschäftsführer ein Bruttoeinkommen von Fr. 5'200.-- monatlich brutto bzw. Fr. 67'600.-- jährlich (inklusive 13. Monatslohn) erzielt hätte.