B und A wurden als Zeugen einvernommen, wobei letzterer keine Aussagen zur Sache machen konnte, da er nicht im selben Zeitpunkt wie X bei der K Markt AG gearbeitet hatte. B war gemäss ihren Aussagen Arbeitskollegin von X bei der K Markt AG in L. und wird demnächst in einem K Baumarkt eine neue Funktion übernehmen, die derjenigen eines stellvertretenden Geschäftsführers beim K Baumarkt entspricht. Sie bestätigte anlässlich ihrer Zeugeneinvernahme, dass X seine Arbeit als Gruppenchef bei der K Markt AG zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeführt habe. Der Aufstieg zum stellvertretenden Geschäftsführer sei der normale Weg, wenn man sich einsetze.