Die entsprechende Kritik am vorinstanzlichen Urteil geht daher fehl. Die Kläger haben in der Appellationsschrift im Zusammenhang mit der geltend gemachten individuellen Reallohnerhöhung neue Tatsachen und Beweisanträge vorgebracht und damit die fehlende Substanziierung nachgeholt, was zulässig ist (§ 252 Abs. 1 ZPO). B und A wurden als Zeugen einvernommen, wobei letzterer keine Aussagen zur Sache machen konnte, da er nicht im selben Zeitpunkt wie X bei der K Markt AG gearbeitet hatte.