Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre er innerhalb des Betriebes vom Gruppenleiter zum stellvertretenden Geschäftsführer aufgestiegen und hätte monatlich brutto zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 5'500.-- (x 13) verdient. Die Vorinstanz hat zu Recht die Berücksichtigung einer individuellen Reallohnerhöhung bei X abgelehnt, da einzig mit dem Hinweis auf seine aktive Persönlichkeit eine individuelle Lohnsteigerung nicht begründet werden könne (AG Urteil S. 31 f.). Die entsprechende Kritik am vorinstanzlichen Urteil geht daher fehl.