Die Kläger machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht wegen mangelnder Substanziierung keine Reallohnerhöhung bei X berücksichtigt. Der rechtsrelevante Sachverhalt ergebe sich genügend aus den Akten, um eine Reallohnerhöhung prognostizieren zu können. Die Annahme einer Reallohnerhöhung von Fr. 7'300.-- pro Jahr sei realistisch. X habe seine Arbeit bei der K Markt AG, bei der er als Gruppenleiter vier Personen vorgestanden sei, zur Zufriedenheit der Arbeitgeberin ausgeübt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit wäre er innerhalb des Betriebes vom Gruppenleiter zum stellvertretenden Geschäftsführer aufgestiegen und hätte monatlich brutto zwischen Fr. 5'000.-- und Fr. 5'500.-- (x 13) verdient.