4.- Die Vorinstanz hat bei der Berechnung des Versorgerschadens ein Einkommen von X aus unselbständiger Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 62'670.-- jährlich berücksichtigt (inklusive Kinderzulagen von Fr. 1'580.-- und Arbeitgeberbeiträge für die erste und zweite Säule von Fr. 3'890.--; AG Urteil S. 26 ff. E. 9.1). Zudem ist sie von einem möglichen durchschnittlichen Nebeneinkommen von Fr. 12'000.-- pro Jahr aus selbständiger Erwerbstätigkeit ausgegangen (AG Urteil S. 32 ff. E. 9.3). 4.1. Die Kläger machen geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht wegen mangelnder Substanziierung keine Reallohnerhöhung bei X berücksichtigt.