Nur am Rande sei beigefügt, dass, wie sich aus den Ausführungen der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Quotenvorrecht der Versicherten ergibt (AG Urteil S. 50 E. 16; vgl. unten E. 7.4), auch eine höhere Ersatzpflicht bzw. eine grössere Haftungsquote der Beklagten sich zumindest in Bezug auf den Ersatz des Versorgerschadens der Kläger nicht auswirken würde, können sie doch in jedem Fall den ganzen Netto-Versorgerschaden gegenüber der Beklagten geltend machen. 4.-