Es ist davon auszugehen, dass X durch das Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (nicht aber durch den Verstoss gegen Art. 36 Abs. 3 VRV, da seine diesbezügliche Urteilsfähigkeit nicht nachgewiesen ist, wofür der belangte Halter die Beweislast trägt; Giger, a.a.O., S. 193) den Unfall in nicht unerheblicher Weise mitverschuldet hat. Zum selben Resultat gelangt man, wenn man mit den Klägern davon ausgehen wollte, dass X wie ein angetrunkener Fussgänger zu behandeln ist, der sich auf die Autobahn verirrt hat (OG amtl.Bel. 14 S. 5 f. Ziff. 4.2). Die Kläger müssten daher in jedem Fall eine Herabsetzung des Schadenersatzes hinnehmen (BGE 124 III 185; Giger, a.a.