290 N 674). Unbestritten ist der Unfalltod von X auf den Betrieb des von Y gelenkten Fahrzeuges zurückzuführen, die Beklagte beruft sich nicht auf einen Haftungsausschluss nach Art. 59 Abs. 1 SVG (AG Urteil S. 8 E. 3.1). Das oben festgestellte Selbstverschulden des Verunfallten führt jedoch zu einer Reduktion des Schadenersatzes gemäss Art. 59 Abs. 2 SVG, wobei das Mass der Ersatzpflicht vom Richter unter Würdigung aller Umstände bestimmt wird. Es ist davon auszugehen, dass X durch das Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges (nicht aber durch den Verstoss gegen Art.