Eine hälftige Aufteilung des Schadens auf die beiden Halter würde dagegen den vorliegenden Verhältnissen nicht gerecht und ist daher abzulehnen. 3.5. Selbst wenn man im Übrigen entgegen dem oben Gesagten (E. 3.3) davon ausgehen wollte, dass der Unfalltod von X in keinem Zusammenhang mit seinem eigenen Fahrzeug steht, da sich dessen Betriebsgefahr nicht ausgewirkt hat, und Art. 61 Abs. 1 SVG daher nicht zur Anwendung kommt, müssten die Kläger einen Teil des Schadens selbst tragen. Die Beklagte untersteht der Kausalhaftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG (BGE 92 II 43 E. 5; Hulliger, a.a.O., S. 128; Oftinger/Stark, a.a.O., Band II/2 S. 290 N 674).