Urteil S. 19 lit. bb; vgl. auch das Urteil der II. Kammer des Obergerichts in der Strafsache Y vom 26.5.1993, wonach negativ ins Gewicht fiel, dass er auf einer übersichtlichen Strecke die Warnlichter des Vorderwagens überhaupt nicht bemerkt und auf das Aufleuchten der Bremslichter hin viel zu spät reagiert hat, also in erheblichem Ausmass unaufmerksam war: AG ed. Bel. 1 S. 18 f.). Die von der Vorinstanz festgelegte Haftungsquote der Beklagten von 70 % und von X von 30 % erweist sich daher als angemessen. Eine hälftige Aufteilung des Schadens auf die beiden Halter würde dagegen den vorliegenden Verhältnissen nicht gerecht und ist daher abzulehnen.