X sind daher als Verschulden anzurechnen das Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges. Demgegenüber muss sich Y nebst dem Fahren in angetrunkenem Zustand unangepasste Geschwindigkeit und mangelnde Aufmerksamkeit vorwerfen lassen. Den Vorwurf der mangelnden Aufmerksamkeit hat die Vorinstanz zu Recht als verschuldensmässig gewichtigster Faktor gewertet (AG Urteil S. 19 lit.