O., Bd. II/2 N 534). Ob er in Bezug auf dieses vorschriftswidrige Verhalten aber auch urteilsfähig war und es ihm daher als Verschulden angerechnet werden kann, ist nicht erwiesen, was sich zu Ungunsten der beweisbelasteten Beklagten auswirkt (vgl. Pra 68 [1979] Nr. 239 S. 595 f.). Es ist im vorliegenden Zusammenhang daher auch nicht von Bedeutung, ob der Geschädigte eine allfällige diesbezügliche Urteilsunfähigkeit selbst verschuldet hat (womit es als normales Selbstverschulden zu behandeln wäre; Oftinger, a.a.O., Band I, S. 239 N 168). X sind daher als Verschulden anzurechnen das Fahren in angetrunkenem Zustand und Nichtbeherrschen des Fahrzeuges.