Inwiefern diese Beweislastverteilung nicht auch für den geschädigten Halter gelten sollte, der den andern am Unfall beteiligten Halter belangt, ist nicht einzusehen. Es steht fest, dass X nach dem Schleuderunfall aus seinem Fahrzeug, das ungefähr in der Mitte der Autobahn quer zur Fahrbahn zum Stillstand gekommen war, ausstieg und sich nicht auf den Pannenstreifen, sondern zur Mittelleitplanke begab. Es liegt zwar auf der Hand, dass er damit objektiv gegen die Vorschrift von Art. 36 Abs. 3 VRV verstossen hat (vgl. Oftinger, a.a.O., Bd. II/2 N 534).