Die Annahme eines Selbstverschuldens setzt Urteilsfähigkeit voraus (BGE 71 II 121; Giger, a.a.O., S. 193). Die Beweislast für das Verschulden und damit auch die Urteilsfähigkeit des Geschädigten im Zeitpunkt des Unfalls trägt der belangte Halter, wie das Bundesgericht im Zusammenhang mit der in Art. 59 Abs. 1 SVG aufgestellten besonderen Beweislastvorschrift festgehalten hat (BGE 105 II 212 f.; Giger, a.a.O., S. 193; vgl. die Kritik dazu bei Oftinger, Bd. II/2 N 547). Inwiefern diese Beweislastverteilung nicht auch für den geschädigten Halter gelten sollte, der den andern am Unfall beteiligten Halter belangt, ist nicht einzusehen.