Die Beklagte erachtet dagegen eine Haftungsaufteilung von je 50 % als angemessen, da das Verschulden beider Unfallbeteiligten zu Recht etwa gleich gewichtet worden sei und für eine Urteilsunfähigkeit kein (medizinisch einleuchtender) Anhaltspunkt vorliege. Zudem habe X seinen Schreck infolge des Selbstunfalls selbst verschuldet. Dazu ist festzuhalten, dass derjenige Halter, der die Schadensverteilung zu seinen Gunsten beeinflussen will, das Verschulden zu beweisen hat, das der andere Halter zu vertreten hat (Pra 58 [1969] Nr. 43 S. 131; Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., N 1330; Giger, a.a.O., S. 203). Die Annahme eines Selbstverschuldens setzt Urteilsfähigkeit voraus (BGE 71 II 121;