O., N 1318). Es hat unter Würdigung aller Umstände auf Seiten von Y die Angetrunkenheit mit 20 %, die mangelnde Aufmerksamkeit mit 30 % und die unangepasste Geschwindigkeit mit 20 % bewertet, was eine Haftungsquote von 70 % ergab. Auf Seiten von X wurden das Fahren in angetrunkenem Zustand mit 20 % und das Nichtbeherrschen des Fahrzeuges mit 10 % bewertet und die Haftungsquote auf 30 % festgelegt (AG Urteil S. 20 f. lit. c). Die Beklagte erachtet dagegen eine Haftungsaufteilung von je 50 % als angemessen, da das Verschulden beider Unfallbeteiligten zu Recht etwa gleich gewichtet worden sei und für eine Urteilsunfähigkeit kein (medizinisch einleuchtender) Anhaltspunkt vorliege.