Freiburg 2003, S. 120 f.). Der Selbstunfall und die anschliessende Fehlreaktion des getöteten Halters können als unitas actus, als eine für die Gefahren des Motorfahrzeuges typische Gesamtsituation betrachtet werden (Oftinger/Stark, a.a.O., Band II/2, § 25 N 355). Damit ist der tödliche Unfall auf das Zusammenwirken beider Fahrzeuge zurückzuführen, weshalb die Kollisionsnorm von Art. 61 Abs. 1 SVG zur Anwendung kommt.