Dieser Selbstunfall war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, die Fehlreaktion des Betroffenen und die daraus resultierenden tragischen Folgen herbeizuführen, so dass das Unfallereignis durch den Schleuderunfall und die damit verwirklichte Betriebsgefahr allgemein als begünstigt erscheint. Auch wenn sich X im Moment des Unfalls nicht mehr im Fahrzeug aufhielt, wirkte dessen Gefahrensphäre im oben dargelegten Sinn nach (vgl. Hulliger Urban Vincenz, Die Haftungsverhältnisse nach Art. 60 und 61 SVG, Diss. Freiburg 2003, S. 120 f.).