Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht somit dafür, dass das unverständliche Verhalten von X unmittelbare Folge des Selbstunfalls war (BGE 107 II 273). Dieser Selbstunfall war nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung auch geeignet, die Fehlreaktion des Betroffenen und die daraus resultierenden tragischen Folgen herbeizuführen, so dass das Unfallereignis durch den Schleuderunfall und die damit verwirklichte Betriebsgefahr allgemein als begünstigt erscheint.