4), mag dahin gestellt bleiben. Es darf jedenfalls davon ausgegangen werden, dass eine plötzlich auftretende schwierige Situation wie ein Schleuderunfall nachts auf der nassen Autobahn üblicherweise zumindest einen Schrecken auslöst (vgl. BGE 115 V 145), der zweifellos dazu führen kann, dass der Betroffene unter dem Eindruck des Erlebten falsch oder unangemessen reagiert. Die überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht somit dafür, dass das unverständliche Verhalten von X unmittelbare Folge des Selbstunfalls war (BGE 107 II 273).