Auch die Tatsache, dass X nach dem Selbstunfall das Fahrzeug verliess und sich zur Mittelleitplanke begab, wo es zum tödlichen Unfall kam, kann noch als adäquate Folge des vorherigen Betriebes des Fahrzeuges betrachtet werden. Weshalb X nicht den Pannenstreifen aufsuchte, was von der Endstellung seines Autos her näher liegend gewesen wäre, sondern in die entgegengesetzte Richtung ging, ist nicht bekannt und kann auch nicht mehr eruiert werden. Ob sich X dabei in einem eigentlichen Schockzustand befand oder nicht (vgl. die Ausführungen der Beklagten dazu OG amtl.Bel. 21 S. 3 Ziff. 4), mag dahin gestellt bleiben.