Kurze Zeit später wurde er, bei der Mittelleitplanke stehend, vom Auto von Y erfasst und tödlich verletzt. Das Schleudern bzw. Nichtbeherrschen des Fahrzeuges und der damit zusammenhängende unfreiwillige und unkontrollierte Halt des Fahrzeuges mitten auf der Fahrbahn sind zweifellos Auswirkungen der typischen Betriebsgefahr (AG Urteil S. 10; BGE 110 II 424). Auch die Tatsache, dass X nach dem Selbstunfall das Fahrzeug verliess und sich zur Mittelleitplanke begab, wo es zum tödlichen Unfall kam, kann noch als adäquate Folge des vorherigen Betriebes des Fahrzeuges betrachtet werden.