, N 122a zu Art. 41 OR). 3.3. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, ergibt sich Folgendes: X kam mit seinem Motorfahrzeug nachts auf der nassen Autobahn ins Schleudern, wobei er zweimal mit der Mittelleitplanke kollidierte und ungefähr in der Mitte der Autobahn schräg rückwärts mit der Front des Fahrzeuges gegen den Pannenstreifen zum Stillstand kam (AG ed.Bel. 1: Prozessakten Nr. 3709 des Obergerichts in der Strafsache Y betreffend SVG-Widerhandlungen, amtl.Bel. 3 Situationsplan). Er verliess das Fahrzeug, welches noch fahrtüchtig war. Kurze Zeit später wurde er, bei der Mittelleitplanke stehend, vom Auto von Y erfasst und tödlich verletzt.