O., S. 188 V). Das trifft nur zu, wenn ein Unfall schlechthin auf die motorische Fortbewegung des Fahrzeuges oder mindestens auf Gefahren zurückgeht, die sich aus dem Zusammentreffen der verwendeten Kräfte mit der Fortbewegung ergeben (BGE 114 II 381). Der Zusammenhang ist zu bejahen, wenn eine dem Betrieb des Motorfahrzeuges eigene Gefahr sich auswirkt, dagegen zu verneinen, wenn bloss anlässlich des Betriebs eines solchen Fahrzeuges Schaden entsteht. Es ist in einer Art retros- pektiven Prognose von den tatsächlichen Auswirkungen auszugehen und rückwirkend zu beurteilen, ob und inwieweit der Unfall noch als deren wesentliche Ursache erscheint (Brehm, Berner Komm., N 122a zu Art.