Der Unfall muss in irgendeiner Weise durch den Betrieb der beiden beteiligten Fahrzeuge verursacht worden sein (Oftinger/Stark, a.a.O., § 25 N 333 und 639; Keller Alfred, Haftpflicht im Privatrecht, Band I, Bern 2002, S. 291) bzw. sich unmittelbar aus der Fortbewegung he-raus entwickelt haben (Baur Jürg, Kollision der Gefährdungshaftung gemäss SVG mit andern Haftungen, Winterthur 1979, S. 19). Das SVG kommt grundsätzlich dort zur Anwendung, wo diese motorischen Kräfte im Dienste der Fortbewegung wirksam sind oder nachwirken und insofern ein adäquater Kausalzusammenhang mit dem (allenfalls vorherigen) Betrieb besteht (Oftinger/Stark, a.a.O., N 353 f.; Giger, a.a.O., S. 188 V).