Herrschende Lehre und Praxis stellen dabei auf den sog. maschinentechnischen Betriebsbegriff ab, wonach ein Fahrzeug dann in Betrieb ist, wenn seine maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer) im Zusam-menhang mit der Fortbewegung in Gebrauch sind. Das besondere Erfordernis der Kausalhaftung ist nur dann als erfüllt anzusehen, wenn das schädigende Ereignis in seiner Gesamt-heit betrachtet als adäquate Folge der Gefahr erscheint, die durch den Gebrauch der maschinellen Einrichtungen des Fahrzeuges geschaffen wird. Trifft dies zu, kommt es nicht da-rauf an, ob das Fahrzeug sich im Zeitpunkt des Unfalls in Bewegung befand oder stillstand (BGE 114 II 378, 107 II 271, 82 II 47;