Der Unfall hätte sich ebenso gut abspielen können, weil sich ein betrunkener Fussgänger auf die Autobahn verirrt habe. Er habe sich ereignet, weil Y die beiden Fahrzeuge, die angehalten hätten, und ihre Warnblinker übersehen habe. 3.2. Der Halter haftet nur dann im Sinne von Art. 58 Abs.1 SVG kausal, wenn ein Unfall auf den Betrieb seines Motorfahrzeuges zurückzuführen ist. Herrschende Lehre und Praxis stellen dabei auf den sog. maschinentechnischen Betriebsbegriff ab, wonach ein Fahrzeug dann in Betrieb ist, wenn seine maschinellen Einrichtungen (Motor, Scheinwerfer) im Zusam-menhang mit der Fortbewegung in Gebrauch sind.