Urteil S. 8 ff. E. 3.2). Die Kläger machen geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Unfall, bei dem X tödlich verletzt worden sei, nicht nur in natürlichem, sondern auch adäquaten Kausalzusammenhang mit dem vorherigen Betrieb seines Wagens stehe, verletze Art. 58 Abs. 1 SVG und Art. 41 OR. Der tödliche Unfall sei nicht die Folge der Verwirklichung der besonderen Gefahr seines Fahrzeuges gewesen, er ergebe sich weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Betrieb seines Fahrzeuges. Der Unfall hätte sich ebenso gut abspielen können, weil sich ein betrunkener Fussgänger auf die Autobahn verirrt habe.