Die Vorinstanz hat die Haftung nach Art. 58 SVG sowohl beim von Y gelenkten Fahrzeug wie auch beim Fahrzeug X bejaht. Dass der Betrieb des von Y gelenkten Wagens ursächlich für den Tod von X und den entstandenen Schaden war, ist unbestritten (AG Urteil S. 8 E. 3.1). Streitig ist dagegen die Haftung nach Art. 58 Abs. 1 SVG beim Fahrzeug X bzw. die Frage, ob sich die Betriebsgefahr auch bei diesem Fahrzeug verwirklicht hat und somit Art. 61 Abs. 1 SVG zur Anwendung kommt (siehe AG Urteil S. 8