61 SVG geregelt. Bei der körperlichen Schädigung eines Halters sieht Art. 61 Abs. 1 SVG vor, dass der Schaden den Haltern aller beteiligten Fahrzeuge nach Massgabe des von ihnen zu vertretenden Verschuldens auferlegt wird, wenn nicht besondere Umstände, namentlich die Betriebsgefahren, eine andere Verteilung rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts vom 26.9.2001, 4C.3/2001/rnd; BGE 123 III 277). Eine Haftungskollision gemäss Art. 61 Abs. 1 SVG setzt voraus, dass mehrere Motorfahrzeuge an einem Unfall bzw. Schaden beteiligt sind und dass die Halter überhaupt nach SVG haften. Bei sämtlichen beteiligten Haltern müssen daher die Tatbestandsmerkmale von Art.