Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, inwiefern der Umstand, dass die Kinder für die Gesamtkosten aufzukommen hätten, wenn die Erstklägerin zahlungsunfähig würde, zu einer Interessenkollision im oben dargelegten Sinne führen könnte. Der Einwand der nichtgehörigen Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Kläger ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.- Nach Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges verursachen Schaden. Wird ein Schaden durch mehrere Motorfahrzeuge hervorgerufen, so stellt sich die Frage nach der Haftungskollision. Diese wird bezüglich der Schäden der Halter in Art. 61 SVG geregelt.