Sie haften nicht zwingend solidarisch. Die Vorinstanz hat denn auch nicht auf solidarische, sondern auf subsidiäre Haftung erkannt (§ 122 Abs. 2 ZPO), da das Verhältnis der von der Erstklägerin eingeklagten Forderung zu den Forderungen ihrer Kinder weit auseinander liege (AG Urteil S. 58 E. 22 c). Daran hat sich auch im Appellationsverfahren nichts geändert, wie sich aus den Anträgen der Kläger ergibt (Sachverhalt lit. D). Im Übrigen ist auch nicht einzusehen, inwiefern der Umstand, dass die Kinder für die Gesamtkosten aufzukommen hätten, wenn die Erstklägerin zahlungsunfähig würde, zu einer Interessenkollision im oben dargelegten Sinne führen könnte.