Eine solche Interessenkollision liegt hier nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, verfolgen die Kläger weder Interessen, die sich gegenseitig konkurrenzieren, noch sind die Ansprüche des Zweitklägers und der Drittklägerin in prozessualer Hinsicht derart mit der Forderung der Erstklägerin verknüpft, dass nicht mehr von eigenständigen Ansprüchen gesprochen werden könnte. Die Kläger bilden eine einfache Streitgenossenschaft, wobei jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den andern führen kann (§ 50 Abs. 2 ZPO). Sie haften nicht zwingend solidarisch.