Die den Kindern zugesprochenen Haftpflichtansprüche würden nicht ausreichen, um subsidiär die Gesamtkos-ten zu tragen für den Fall, dass die Erstklägerin zahlungsunfähig würde. 2.2. Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die elterliche Vertretungsmacht ist ausgeschlossen, wenn die Eltern in einer Angelegenheit Interessen haben, die denen des Kindes widersprechen (Schwenzer, Basler Komm., N 4 zu Art. 306 ZGB; BGE 118 II 103 f.). Eine solche Interessenkollision liegt hier nicht vor.