Urteil S. 5 ff. E. 2 b). 2.1. Die Beklagte hält in ihrer Anschlussappellation daran fest, dass zwischen den Klägern eine Interessenkollision im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB bestehe. Dies ergebe sich be-reits aus dem Rechtsspruch im angefochtenen Urteil, worin die beiden Kinder mit der Mutter für die Verfahrenskosten als gegenseitig subsidiär haftbar erklärt würden. Die den Kindern zugesprochenen Haftpflichtansprüche würden nicht ausreichen, um subsidiär die Gesamtkos-ten zu tragen für den Fall, dass die Erstklägerin zahlungsunfähig würde.