Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Interessenkollision im Verhältnis zwischen der Erstklägerin und ihren Kindern (Zweitkläger und Drittklägerin) verneint. Es liege kein Sachverhalt vor, der eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB für den Zweitkläger und die Drittklägerin erforderlich mache. Der Erstklägerin habe es im Rahmen ihrer elterlichen Sorge zugestanden, einen gemeinsamen Anwalt auch im Namen ihrer Kinder zu bestellen. Der klägerische Anwalt sei demnach von sämtlichen Klägern gehörig bevollmächtigt. Im Übrigen habe die in der Zwischenzeit volljährig gewordene Drittklägerin Rechtsanwalt Dr. H auch in ihrer Angelegenheit bevollmächtigt (AG Urteil S. 5