und gab anlässlich der Instruktionsverhandlung ein Urteil des Bundesgerichts vom 15. Januar 2002 zu den Akten (OG bekl.Bel.2; OG VP). Auch diese Urkunden können zu den Akten genommen werden (vgl. § 252 Abs. 1 i.V. mit § 207 lit. a und b ZPO). Mit der Einvernahme des Zeugen A und der Zeugin B sowie der Beweisauskunft von Rechtsanwalt C vom 4. April 2003 ist der Sachverhalt vorliegend genügend abgeklärt. Von weiteren Beweiserhebungen kann daher abgesehen werden. 2.- Die Vorinstanz hat das Bestehen einer Interessenkollision im Verhältnis zwischen der Erstklägerin und ihren Kindern (Zweitkläger und Drittklägerin) verneint.